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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2013 - L 10 AS 285/11   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2013 - L 10 AS 285/11 (https://dejure.org/2013,51025)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.12.2013 - L 10 AS 285/11 (https://dejure.org/2013,51025)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - L 10 AS 285/11 (https://dejure.org/2013,51025)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Arbeitslosengeld II

    Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Dezember 2013 (L 10 AS 285/11) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

    Die Kläger beantragen, die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Dezember 2013 - L 10 AS 285/11 - und des Sozialgerichts Schwerin vom 17. Mai 2011 - S 22 AS 672/09 - sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Änderung des Bescheides vom 6. Juni 2007 (Bewilligungsabschnitt 1. Juni bis 31. August 2007), des Bescheides vom 31. Juli 2007 (Bewilligungsabschnitt 1. September 2007 bis 29. Februar 2008), zuletzt geändert durch Bescheid vom 21. Januar 2008, des Bescheides vom 31. Juli 2007 (Bewilligungsabschnitt 1. März 2008 bis 30. April 2008), zuletzt geändert durch Bescheid vom 22. April 2008, des Bescheides vom 26. März 2008 (Bewilligungsabschnitt 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008), zuletzt geändert durch Bescheid vom 22. April 2008, sowie des Bescheides vom 25. September 2008 (Bewilligungsabschnitt 1. November 2008 bis 30. April 2009) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen, abzüglich der Warmwasserkostenpauschale, vom 1. Juni 2007 bis zum 30. April 2009 zu zahlen.

  • BSG, 15.06.2015 - B 4 AS 72/15 B

    Übernahme einer Betriebskostennachforderung; Bedarf im Fälligkeitsmonat;

    Das LSG Mecklenburg-Vorpommern habe zutreffend ausgeführt, dass aus einer Betriebskostenabrechnung zu erbringende Nachzahlungen nicht zu den "bis dahin zu tragenden Aufwendungen" iS des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II gehörten (Hinweis auf LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 4.12.2013 - L 10 AS 285/11, RdNr 40).

    Unabhängig hiervon hat sich der Beklagte auch nicht mit der Bedeutung der zur Zeit der Beschwerdebegründung bereits ergangenen Entscheidungen des 14. Senats des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 6/14 R, B 14 AS 7/14 R ua zu LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS 285/11) befasst, wonach die Leistungsdeckelung des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II nur eingreift, wenn und soweit zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen.

  • SG Dresden, 02.06.2014 - S 7 AS 510/12

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung nach nicht

    Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2013 - L 10 AS 285/11, Rn. 42 f., juris, hat zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: "Soweit die Kläger geltend machen, bei konsequenter Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würden umzugsunabhängige Kostensteigerungen insbesondere der Heizkosten nicht berücksichtigt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
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